Erbschaftssteuer

Erbschaft: Das gilt es zu beachten

Zum 01. Januar 2009 fand eine grundlegende Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes statt.
Folgende Eckpunkte wurden geändert:

  • Schonung von Betriebsvermögen und Land- und Forstwirtschaftsvermögen. Hierbei werden 85 % bzw. 100 % als begünstigtes Betriebsvermögen steuerfrei freigestellt wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge.
  • Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bei bestimmten Steuerfreistellungen z. B. Ehegatten-Freibetrag, nicht jedoch bei der Steuerklasse.
  • Besteuerung des Grundvermögens (Immobilien) mit dem Verkehrswert.
  • Freistellung von selbstgenutzten Immobilien bei Übertragung an Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bei 10 jähriger Selbstnutzung ab Erwerb von Todes wegen. Bei Kindern gilt die Freistellung nur bei einer Wohnungsgröße von max. 200 m2 bei Erwerb von Todes wegen.

Der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden sowie die Zweckzuwendung (Vermögensübertragung die mit der Auflage verbunden ist, diese Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden) abzüglich Steuerbefreiungen. Steuerfrei bleiben für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, Haushalt einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke i. H. v. € 41.000,00, andere bewegliche körperliche Gegenstände i. H. v. € 12.000,00. Des Weiteren können Nachlassverbindlichkeiten, z. B. Bestattungskosten, Zugewinnaus-gleichsansprüche des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner, Kosten der Testamentsvollstreckung- und Eröffnung vom Nachlass abgezogen werden. Ohne einen Nachweis zu erbringen können pauschal € 10.300,00 als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Sollten die Nachlassverbindlichkeiten höher als das Erbe sein, können sie in der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Um den endgültigen steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln, ist der persönliche Freibetrag noch zu berücksichtigen. Dieser beträgt:

  • € 500.000,00: Ehegatten und Lebenspartner
  • € 400.000,00: Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
  • € 200.000,00: Kinder lebender Kinder und Stiefkinder
  • € 100.000,00: weitere Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie bei Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
  • € 20.000,00: Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte und ehemalige Lebenspartner (bei aufgelöster Eingetragener Lebenspartnerschaft)
  • € 20.000,00: alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen
  • € 256.000,00 € zusätzlicher Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen im Falle einer Erbschaft (nicht bei Schenkung) Ehegatten, Kinder und Stiefkinder

Nach Abzug dieser Freibeträge liegt der steuerpflichtige Erwerb vor, von diesem dann die Erbschaftsteuer berechnet wird. Die Höhe der Steuer hängt von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers ab. Steuerschuldner ist der Erwerber, Schenker oder der Beschwerte bei Zuwendung. Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis beim Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Um die Freibeträge optimal auszunutzen empfiehlt es sich schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Freibetrag wieder neu in Anspruch genommen werden.